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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 12/2024

  1. Allgemeines
    1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der BHT Deutschland GmbH HRB 430676, Industriestraße 7, 69198 Schriesheim (nachfolgend „BHT“) gegenüber Unternehmern und sämtlichen Auftraggebern (nachfolgend „Käufer“). Diese gelten gegenüber Unternehmern auch, wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von BHT richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere aber nicht an Verbraucher. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt; eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Die Lieferungen von BHT erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für BHT unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und BHT ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Mitarbeiter von BHT sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Bedingungen abweichen. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

    1.2. Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie bleiben gleichermaßen in Geltung bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer unabhängig davon, ob die Bedingungen ausdrücklich oder anderweitig einbezogen oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
     
  2. Vertragsabschluss
    2.1. „Bestellung“ bezeichnet die durch den Kunden abgegebene Willenserklärung zum Kauf eines Produkts oder zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die verbindlich wird, sobald sie durch BHT schriftlich bestätigt wird. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von BHT maßgebend. An Zeichnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die im Rahmen der Bestellung erstellt oder bereitgestellt werden, behält sich BHT Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder weitergegeben und vom Käufer weder für eigene noch für fremde Zwecke genutzt werden. Sie dürfen vom Käufer bestimmungsgemäß genutzt und Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind. Der Käufer darf keine Kopien, Fotos oder Ähnliches von den Unterlagen anfertigen. Die Unterlagen sind nach Abwicklung des der Bestellung unaufgefordert an BHT zurückzugeben. Hinsichtlich der Unterlagen, die der Käufer BHT zur Verfügung stellt, trägt der Käufer die volle Verantwortung dafür, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Angebote von BHT sind immer freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

    2.2. Angebotsunterlagen, wie insbesondere Kataloge, Preislisten und Prospekte, Baubeschreibungen und Planzeichnungen mit den dortigen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden bzw. wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen  weck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Abänderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den dem Käufer zur Verfügung gestellten Planzeichnungen. Die Beschreibung einer Ware in Angeboten und Informations- und Werbematerialien dient der Information des Käufers über die Ware und stellt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keine Garantie dar. Die Wirksamkeit einer Garantie für eine Ware setzt voraus, dass eine solche ausdrücklich vereinbart und durch Verwendung des Wortes „Garantie“ ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurde. Die gesetzlichen Rechte des Käufers werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.

    2.3. Offensichtliche Druckfehler, Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler verpflichten BHT nicht. Dies gilt insbesondere für Irrtümer in der Beschreibung der Waren und Dienstleistungen im Angebot.

    2.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten in Bezug auf den Inhalt der von ihm übermittelten Mitteilungen oder Informationen unverzüglich und schriftlich gegenüber der BHT zu beanstanden. Erfolgt eine solche Beanstandung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Auftragsbestätigung, so gilt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung von BHT festgelegten Inhalt als von beiden Parteien rechtsverbindlich anerkannt und abgeschlossen, einschließlich aller darin enthaltenen Bedingungen.

    2.5. Der Käufer hat BHT die Anlagenadresse des zu installierenden Gerätes bei Vertragsschluss (Bestellformular) bekanntzugeben.
     
  3. Kostenvoranschläge
    3.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.

    3.2. BHT leistet keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die nach bestem Wissen und dem Wissen auf Basis der zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlages BHT zur Verfügung gestellten Informationen erstellt wurden.

    3.3. Die von BHT erstatteten Kostenvoranschläge sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BHT nicht zugänglich gemacht werden. Das geistige Eigentum verbleibt bei BHT.

    3.4. Ergibt sich vor Ort, dass für die ordnungsgemäße Leistungserbringung zusätzliche, den Kostenvoranschlag überschreitende Mehrleistungen erforderlich sind, so ist BHT berechtigt, diese ohne gesonderte Beauftragung durch den Vertragspartner durchzuführen, sofern die Endsumme des ursprünglichen Kostenvoranschlages nicht um mehr als 15% überschritten wird.

    3.5. Ist für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Begutachtung oder eine Zerlegung des Produktes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig, so hat der Vertragspartner die dafür erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
     
  4. Lieferungen
    4.1. Warenlieferungen erfolgen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, „DAP“ (INCOTERMS 2020).

    4.2. GELIEFERT BENANNTER ORT (DAP) bedeutet, dass die Ware und das Risiko an den Käufer übergehen, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Transportmittel zur Entladung am benannten Zielort zur Verfügung gestellt wird, falls ein solcher Punkt vereinbart ist. BHT trägt alle Risiken, die mit dem Transport der Ware zum benannten Zielort verbunden sind.
     
  5. Umfang der Lieferung/Leistung
    5.1. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in der Auftragsbestätigung von BHT endgültig fixiert. Nachträge, Änderungen, etc. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BHT. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Beratungen der Mitarbeiter von BHT im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf übliche Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. eingesetzte Maschinen oder sonstige bauseitige Bestandteile in der Zeit zwischen dem Angebot von BHT und der Auslieferung ändern, ist der Käufer verpflichtet, BHT dies unverzüglich mitzuteilen.

    5.2. BHT ist berechtigt, handelsübliche Änderungen an den vertraglich zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (insbesondere: Änderung der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Käufers verändert wird. BHT wird dem Käufer in diesem Fall unverzüglich die Änderungen unter Angabe der zur Änderung führenden Gründe sowie der nachstehenden Berechtigung zum Widerspruch schriftlich mitteilen. Der Käufer ist berechtigt, der Änderung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Nach dieser Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Der Käufer wird den Änderungen nicht unbillig widersprechen.

    5.3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
     
  6. Lieferfrist
    6.1. Sind keine besonderen Bedingungen mit dem Käufer vereinbart, gelten die von BHT festgelegten Liefer- und Leistungsfristen. Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet wurden. Nicht als „verbindlich“ gekennzeichnete Fristen und Termine sind lediglich voraussichtliche Angaben und für BHT nicht verbindlich. Die Frist für Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und sich beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk von BHT. Ihre Einhaltung 
    setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, die Lieferung sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

    6.2. Eine angemessene Nachfrist ist auch dann zu gewähren, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Ereignisse höherer Gewalt beruht, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten, wie zum Beispiel bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auf behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen beruhende Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen. Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhergesehene Hindernisse gemäß Punkt 17.

    6.3. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. 

    6.4 Gerät BHT durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Käufer, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5 % der rückständigen Bruttoauftragssumme für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5 % der rückständigen Bruttoauftragssumme, verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer BHT gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug von BHT beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

    6.5. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer BHT gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Ein Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen.

    6.6. Das Recht von BHT, im Falle eines Rücktritts bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen (§ 325 BGB) wird durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen. Hierzu kann beispielsweise der Ersatz vergeblicher, in Vertrauen auf die Vertragserfüllung gemachter Aufwendungen gehören.

    6.7. Verzögert sich der Liefertermin auf Wunsch des Käufers, so ist ab Anzeige der Bereitstellung Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Käufer zu zahlen.

    6.8. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchem Grund immer, nicht eingehalten werden, hat BHT oder dessen beauftragte Spedition mit dem Käufer einen neuen Liefertermin zu vereinbaren, an dem der Käufer sich empfangsbereit hält.
     
  7. Gefahrenübergang
    7.1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder BHT noch andere Leistungen übernommen hat.

    7.2. Bei Lieferung mit Aufstellung und/oder Montage geht die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware am Tag der Übernahme in Betrieb bzw. soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Vertragspartner über. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließen. Nimmt der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 7 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Vertragspartner über. Die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht jedenfalls mit Inbetriebnahme und/oder Nutzung der Ware entweder durch den Vertragspartner, einen vom Vertragspartner beauftragten Dritten oder durch BHT, über. Wird der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht das Risiko auf den Vertragspartner über. Entsprechende Versicherungsdeckung erfolgt in solchen Fällen ausschließlich auf schriftliche Anforderung und Kosten des Vertragspartners.
     
  8. Annahmeverzug
    8.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist BHT unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ohne Fristsetzung die Ware als geliefert zu berechnen. 

    8.2 BHT ist berechtigt, dem Kunden die durch Annahmeverzug entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung zu berechnen.
     
  9. Retourware und Stornierungen
    9.1. Die Rücknahme bereits ausgelieferter, nicht mangelhafter Ware (Retourware) erfolgt unter folgenden Bedingungen:

    9.1.1. Der Kunde kann die Bestellung bis zu zwei Wochen vor dem Auslieferungstermin kostenlos ändern oder stornieren, sofern die Ware noch nicht kommissioniert wurde. 

    9.1.2. Ändert der Kunde eine Bestellung, die bereits kommissioniert ist, sich jedoch noch nicht auf dem Lieferweg befindet (innerhalb von zwei Wochen vor dem Liefertermin), wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro netto vom Nettowarenwert abgezogen.

    9.1.3. Storniert der Kunde die Bestellung, die bereits kommissioniert ist, sich jedoch noch nicht auf dem Lieferweg befindet (innerhalb von zwei Wochen vor dem Liefertermin), wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro netto vom Nettowarenwert abgezogen. Bei Gasgeräten, Behältern sowie Brauchwasserwärmepumpen werden EUR 100,00 Euro netto vom Nettowarenwert abgezogen.

    9.1.4. Storniert der Kunde eine Bestellung, die sich bereits auf dem Lieferweg befindet (auf dem LKW liegt) jedoch noch nicht zugestellt wurde, wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 500,00 Euro netto vom Nettowarenwert abgezogen. Bei Gasgeräten, Behältern sowie Brauchwasserwärmepumpen werden 250,00 Euro netto vom Nettowarenwert abgezogen.

    9.1.5. Storniert der Kunde eine Bestellung, die bereits zugestellt wurde, beträgt die Bearbeitungsgebühr 1000,00 Euro netto bei Anlagen und Kesseln. Bei Gasgeräten, Behältern und Brauchwasserwärmepumpen beträgt die Bearbeitungsgebühr 400,00 Euro netto. 

    9.1.6. Für Retourwaren-Pakete (Einzelteile) wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro netto pro Paket vom Nettowarenwert abgezogen.

    9.1.7. Retoursendungen bei Warenwerten unter 100,00 Euro netto werden nicht angenommen. Eine Rücksendung, die Artikel aus mehreren unterschiedlichen Bestellungen umfasst und deren Einzelwert jeweils unter 100,00 Euro Nettowarenwert liegt, wird nicht akzeptiert.

    9.2. Die Rücknahme erfolgt ausschließlich bei original verpackter Ware.

    9.3. Von der Übernahme der Bearbeitungsgebühr sowie der Rücksendekosten durch den Käufer ausgenommen sind die Abwicklung sämtlicher Garantie- sowie Gewährleistungsfälle als auch Falschlieferungen durch BHT. Eine Falschlieferung liegt unter andrem dann vor, wenn die gelieferte Ware in Art oder Menge erheblich von der vertraglich vereinbarten Bestellung abweicht.

    9.4. Den Retourwaren ist das Retourwarenformular (wird nach telefonischer oder schriftlicher Anforderung an den Käufer übermittelt) beizulegen und es stellt dies lediglich das Angebot zur Annahme der Retourwaren durch den Käufer dar. Wird die Retourware nach durchgeführter Qualitätskontrolle durch BHT für einwandfrei befunden, wird hierfür eine Gutschrift ausgestellt, welche gleichzeitig als Annahme des Rücknahmeangebots durch BHT gilt. 

    9.5. Für den Fall einer Gutschrift wird die je Artikel bzw. Position anfallende Bearbeitungsgebühr vom Guthabenbetrag abgezogen. Sollte die Bearbeitungsgebühr die Gutschrift übersteigen, wird der Mehrbetrag dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift kann nur dann ausgestellt werden, wenn der Rücksendung das Retourwarenformular, beigelegt wird.

    9.6 Produkte, die speziell auf Kundenanforderung bestellt oder angefertigt werden (einschließlich Artikel mit Dummyartikelnummern, Sonderanfertigungen oder einmalige Bestellungen), sind von der Rückgabe und dem Umtausch ausgeschlossen. Stornierungen solcher Bestellungen sind nur innerhalb von 3 Werktagen nach Auftragserteilung möglich, sofern die Produktion oder Beschaffung noch nicht begonnen hat. Artikel, die in der jeweils gültigen Preisliste mit dem Hinweis „Keine Rückgabe“ oder einem vergleichbaren Vermerk versehen sind, sind ebenfalls von der Rücknahme und dem Umtausch ausgeschlossen.

    9.7. Die Rücknahme von Einzelkomponenten aus Set-Artikeln (z.B. Teile aus Abgassets) sowie Kessel ist nicht möglich.

    9.8. Artikel, deren Lieferung mehr als 3 Monate zurückliegt, werden nicht zurückgenommen.

    9.9. An BHT zurückgesendete Waren, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden und sohin von BHT nicht zurückgenommen werden, können von BHT entsorgt werden. Eine Gutschrift erfolgt in diesen Fällen nicht.

    9.10. Im Falle eines Mangels, der rechtzeitig gerügt wurde, trägt BHT die Kosten der Rücksendung der Ware, soweit die Rücksendung zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen erforderlich ist. Unfreie Rücksendungen werden nur nach vorheriger Zustimmung von BHT akzeptiert.

    9.11. Rücksendungen, die nicht auf einen Mangel der Ware zurückzuführen sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung von BHT. Die Kosten und das Risiko der Rücksendung trägt in solchen Fällen der Kunde.

    9.12. Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware während der Rücksendung liegt beim Kunden, es sei denn, die Rücksendung erfolgt aufgrund eines Mangels im Rahmen der Gewährleistung.

    9.13. Um eine Rücksendung einzuleiten, muss der Kunde Kontakt mit BHT aufnehmen, entweder telefonisch über die Verkaufshotline oder per E-Mail an info.bhtde@windhager.com.
     
  10. Gewährleistung und Garantie
    10.1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von BHT erbracht.

    10.2. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

    10.3. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Für Mängel leistet BHT in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich entweder nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen hat, die innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden oder von BHT zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. 

    10.4. Als erheblich beeinträchtigt gelten Schäden, die die Funktionsfähigkeit der Ware wesentlich einschränken oder die Sicherheit der Ware beeinträchtigen

    10.5. Gewährleistungsansprüche setzen die Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus. Die Feststellung solcher Mängel muss BHT unverzüglich schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Offensichtliche Transportschäden sind bei Lieferung dem Transporteur anzuzeigen und die Annahme der Lieferung in einem solchen Fall zu verweigern. BHT muss eine Überprüfungsmöglichkeit der beanstandeten Teile gewährt werden. Zur Nacherfüllung hat der Käufer BHT angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Lässt BHT eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, oder verweigert er unberechtigterweise die Nacherfüllung, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Von der Gewährleistung und Haftung sind die Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel auftreten. 

    10.6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Dem Käufer und BHT steht der Nachweis offen, dass im konkreten Fall eine höhere oder niedrigere Summe angemessen ist. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist BHT berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

    10.7. Schäden, die durch Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder eines unbefugten Dritten entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Lieferung. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BHT oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BHT beruhen. Sie gilt zudem nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen  Pflichtverletzung von BHT oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BHT beruht. 

    10.8. Weitere Ansprüche des Käufers gegen BHT und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens garantierter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern BHT grob fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von BHT beschränkt. 

    10.9. Die Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen sowie Haftungsausschlüsse der Ziffern 10 und 11 gelten nicht für Ansprüche des Käufers hinsichtlich des Ersatzes von Einbau- und Ausbaukosten und die Rückgriffsansprüche des Käufers als Verkäufer. 

    10.10. Die nachfolgenden Garantiebedingungen ersetzen – soweit zulässig – die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Bei Mängeln hat der Käufer seinen Garantieanspruch direkt bei BHT einzufordern. BHT ist zur Garantieleistung nur dann verpflichtet, wenn dieser über einen Mangel oder Schaden unverzüglich informiert wird.

    10.10.1. Die Garantie umfasst die in der Preisliste oder schriftlich bestätigten Leistungen sowie die mängelfreie Beschaffenheit der Ware. Für die Durchführung von Leistungsnachweisen hat der Käufer die von BHT festgelegten Rahmenbedingungen zu schaffen.

    10.10.2. BHT erfüllt seine Garantieverpflichtungen nach eigener Wahl entweder durch kostenlose Reparatur (Nachbesserung) der mangelhaften Waren bzw. Teile vor Ort oder durch Bereitstellung von Ersatzteilen ab Werk. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – im gesetzlich zulässigen Rahmen – ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, Ersatz für Aus- und Einbaukosten, Kosten zur Feststellung von Schadensursachen, Expertisen sowie Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechungen, Wasser- oder Umweltschäden).

    10.10.3. Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der BHT Änderungen oder Reparaturen am Produkt vornehmen. Dies gilt auch, wenn von BHT empfohlene Konzeptanpassungen, Ausführungen oder Reparaturen abgelehnt oder nicht durchgeführt werden. Die Garantiedauer bemisst sich am gewählten Garantiepaket. 

    10.10.4. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, nicht empfohlene Anlagenkonzepte oder unzureichende Wasserqualität, Missachtung der technischen Richtlinien von BHT, Arbeiten von Dritten und verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Käufers. Verschleißteile, Korrosions- oder Kalkschäden sind ebenfalls ausgeschlossen.

    10.10.5. BHT bietet verschiedene Garantieoptionen an, für die jeweils zusätzliche Garantiebestimmungen gelten. Diese Bestimmungen werden dem Käufer im Rahmen des Angebots übermittelt und vom Käufer bei Abschluss der Bestellung akzeptiert.
     
  11. Haftung
    11.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet BHT nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von BHT gedeckt ist, beschränkt.

    11.2. Für mittelbare bzw. indirekte Schäden einschließlich Neben- und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet BHT nicht. Dies ist unabhängig davon, ob er auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen hat oder nicht.

    11.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 letzter Absatz vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

    11.4. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

    11.5. Die Haftungsausschlüsse in Ziffern 10 und 11 dieser Bedingungen gelten entsprechend auch für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. 

    11.6. Soweit die Haftung von BHT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BHT. 

    11.7. Die in diesen Bedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BHT oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BHT beruhen. Sie gilt zudem nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BHT oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BHT beruht. 
     
  12. Preise und Zahlung
    12.1. Alle Preise im Verkehr mit Unternehmern verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Bestellungen mit einem Bestellvolumen bis EUR 50,- netto erhebt BHT einen Mindermengenzuschlag von 25,00 Euro. Bei Bestellungen bis 50,00 Euro netto, die außerhalb des Onlineshops getätigt werden („Offline-Bestellungen“), fällt zusätzlich zum Mindermengenzuschlag eine Versandkostenpauschale in Höhe von 9,00 Euro an.

    12.2. Die Preise gelten „DAP“ (iSd INCOTERMS 2020) einschließlich Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – in EURO. 

    12.3. Die Zahlungen sind frei Zahlstelle von BHT innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen netto, zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Käufer kommt als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

    12.4.BHT ist berechtigt, die auf Grundlage der Vertragsbeziehungen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen, zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vertraglich geschuldeter Lieferung mehr als 4 Monate liegen oder die Auslieferung wegen einer von dem Käufer zu vertretenden Verzögerung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.

    12.4.1. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen.

    12.4.2. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Preise nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

    12.4.3. BHT wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung nach billigendem Ermessen so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wir Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer wird BHT dem Käufer in rechtzeitig vor ihrem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Dem Käufer steht bei einer Preiserhöhung von mehr als 40 % das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Zahlung einer Gebühr gemäß Punkt 9 dieser Bedingungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung schriftlich zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Hierauf wird BHT den Käufer in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt die Regelung des § 315 BGB unberührt. 

    12.5 Stimmt BHT nachträglichen Änderungswünschen des Käufers zu, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

    12.6. Außendienstmitarbeiter oder Kundendienstmitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind.

    12.7. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist BHT berechtigt, nach Wahl den Ersatz des tatsächlichen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. BHT ist auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, BHT entstehende Mahn- und Inkassospesen, einschließlich aller Anwaltskosten und -gebühren, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften einen 
    Pauschalbetrag von 40,00 Euro als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Bei Verzug des Käufers mit einer (Teil)Zahlung ist BHT berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. 

    12.8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Zahlungsansprüche von BHT gegen den Käufer gefährdet sind (hierzu zählen auch die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Vertragserfüllung wählt und die Befriedigung von BHT als Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) wegen Unzulänglichkeit der Masse (§ 208 InsO) gefährdet ist), so ist BHT gemäß der Vorschrift des § 321 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis der Käufer (bzw. der Insolvenzverwalter) die geschuldete Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet hat. Die Gefährdung der Zahlungsansprüche von BHT wird zudem widerlegbar vermutet, wenn die Bonität des Käufers im Bonitätsindex der Creditreform (beispielhafte Bewertung derzeit abrufbar unter www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/central_files/docs/produkte/muster/Musterauskuenfte_neu_2022 - 10/Standardsprachen/Kurzauskunft-20221013-de.pdf) um mindestens 50 Punkte niedriger bewertet wird als bei Abschluss des Vertrages und die Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Creditreform mit mindestens 3 Prozent bemessen wird. Der Käufer wird BHT unverzüglich informieren, wenn Ihm eine entsprechende Bewertung bekannt wird.

    12.9. Die Parteien sind sich einig, dass ein wichtiger Grund, der BHT dazu berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, da ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag – ggf. auch bis zum Ablauf einer gesetzten Frist – nicht mehr zumutbar ist, insbesondere in den folgenden Fällen vorliegt:

    12.9.1. Bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers: bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann oder, wenn der Käufer mit mindestens 30% seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber BHT für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist;

    12.9.2. Nach der Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: wenn der Käufer bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter zwischen der Antragstellung und der Eröffnung des Verfahrens mit mindestens 30 % seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber BHT für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist;

    12.9.3. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: wenn der Insolvenzverwalter mit mindestens 30 % der ggf. (insbesondere im Fall der Wahl der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO) bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber BHT für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist. 
     
  13. Eigentumsvorbehalt
    13.1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreisforderungen von BHT (auch aus früheren oder nachfolgenden Geschäften aus der zwischen BHT und dem Käufer bestehenden Geschäftsverbindung entstammenden) gegen den Käufer Eigentum von BHT. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für BHT. Der Käufer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung an Dritte oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bis zum Widerruf gemäß Ziffer 13.4 durch BHT berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    13.2. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber einem Dritten tritt der Käufer im Voraus sicherungshalber an BHT ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt für den Weiterverkaufsfall). BHT nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Hat die Vorbehaltsware beim Dritten durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag des Rechnungswertes von BHT zuzüglich 10 v. H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Käufer nicht zum Nachteil von BHT geltend machen.

    13.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BHT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BHT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    13.4. Der Käufer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, die nach den Ziffern 13.2 und 13.3 abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen BHT gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Solange verpflichtet sich BHT, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann BHT jedoch widerrufen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Käufer ist dann verpflichtet, BHT auf Verlangen die Dritten oder Auftraggeber 
    bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Die Befugnis von BHT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

    13.5. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware von BHT oder der aus ihrer Weiterveräußerung oder Verarbeitung entstehenden, an BHT vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Gläubiger des Käufers wird der Käufer BHT unverzüglich verständigen. Der Käufer wird auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte, insbesondere bei Pfändung, unverzüglich auf das Eigentum von BHT hinweisen. Der Käufer wird BHT auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Käufer verpflichtet sich, 
    BHT die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Dritte oder Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu geben und die hierzu benötigten Urkunden in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer.

    13.6. Soweit Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Käufer BHT eingeräumten dinglichen Sicherheiten die Forderungen von BHT aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v. H. überschreiten, wird BHT auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von BHT freigeben.

    13.7. Tritt BHT bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurück, ist BHT berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

    13.8. Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 13 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller Forderungen von BHT aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis Eigentum von BHT. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so ist BHT befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die BHT zum Schutz seines Eigentumsrechtes oder an dessen 
    Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will. Bei groben Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht, hat der Käufer den BHT hierdurch entstandenen Schaden und/oder Mehraufwand zu ersetzen.
     
  14. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
    14.1. Wird die BHT obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz bis höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
     
  15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    15.1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeite n das für den Sitz von BHT zuständige Gericht. BHT ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. 

    15.2. Die Vereinbarung des Gerichtsstands nach dieser Ziffer 15 gilt nicht, soweit für die Klage durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

    15.3. Für die vertragliche Beziehung zwischen Unternehmern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und des Kollisionsrechts.
     
  16. Datenschutz und Geheimhaltung
    16.1. BHT ist verpflichtet, die Bestimmungen des deutschen Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

    16.2. Der Käufer ist als Unternehmer verpflichtet, die vorstehenden Pflichten an seine Mitarbeiter und sämtliche weiteren Personen zu überbinden, die er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, beizuziehen.

    16.3. BHT verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gem. Art 13 ff DS-GVO finden Sie unter: https://www.windhager.com/de-de/weitere-daten/datenschutz/.
     
  17. Auslandsgeschäfte
    17.1. Diese Bedingungen gelten nur, sofern nicht besondere Exportgeschäftsbedingungen vereinbart sind. Die deutsche Textfassung der Vereinbarung ist maßgebend.
     
  18. Sonstige Bestimmungen
    18.1. Schriftform
    Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf diesen Vertrag (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) schriftlich abzugeben sind, genügt hierzu die Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB (z.B. Brief ohne Unterschrift, E-Mail, Telefax).

    18.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Haftrücklass
    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen die Ansprüche von BHT mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, aufzurechnen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften. Die Einbehaltung eines Haftrücklasses durch den Vertragspartner ist nicht zulässig.

    18.3. Übertragung von Rechten und Pflichten
    Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von BHT Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu überbinden, abzutreten oder in sonstiger Form zu übertragen.

    18.4. Höhere Gewalt
    Ereignisse höherer Gewalt (wie Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Naturereignisse, Pandemien, Epidemien, Krieg, Aufstände, Feuer, Flut, Erdbeben, Energieknappheit oder Staatliche oder Behördliche Akte, die BHT die Erfüllung seiner Verpflichtungen verbieten), Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Probleme oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Rohmaterial, Arbeitskraft, Treibstoff, Energie, Ersatzteilen oder Maschinen; Leistungsstörungen von Lieferanten oder Sublieferanten, Unruhen, Quarantäneeinschränkungen, und sonstige Ereignisse, deren Abwendung nicht zumutbar ist, 
    befreien BHT für die Dauer der Ereignisse von ihren vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus ist BHT berechtigt – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit ein solches Ereignis mehr als zwei Monate andauert.

    18.5. Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

    18.6. Ist eine Partei mit der Ausübung eines Rechts oder Teilen davon aus diesem Vertrag in Verzug oder unterlässt sie die Ausübung eines solchen Rechts, führt dies zu keinem Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht aus diesem Vertrag.

    18.7. Diese Bedingungen und der damit in Verbindung stehende Vertrag zwischen BHT und dem Käufer, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar. Darüber hinaus gibt es keine mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Vereinbarungen oder Zusicherungen, die nicht in diesen Bedingungen oder in dem damit in Verbindung stehenden Vertrag angeführt sind.


    BHT Deutschland GmbH, Schriesheim (10.12.2024)